Approbation für Ärzte, Apotheker und Psychotherapeuten aus Drittstaaten

Kenntnisprüfung als hohe Hürde
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten mit Hochschulabschlüssen aus Drittstaaten scheitern mit ihrem Approbationsantrag häufig an der Gleichwertigkeitsprüfung, wenn die Approbationsbehörde auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zum Ergebnis kommt, dass wesentliche Unterschiede zwischen der absolvierten ausländischen und der entsprechenden deutschen Ausbildung bestehen. Der Erhalt der Approbation erscheint in diesen Fällen nur noch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Kenntnisprüfung möglich. Die dafür erforderliche Vorbereitung führt aber nicht nur zu weiteren Verzögerungen, sie stellt Betroffene auch vor erhebliche Schwierigkeiten bei der Bewältigung des umfassenden Prüfungsstoffs. Denn Gegenstand der Kenntnisprüfung sind nicht nur die festgestellten Defizite, sondern der Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung und die Fächer der Inneren Medizin und Chirurgie („Hammerexamen“), was auch die relativ hohen Durchfallquoten erklärt.

Gleichwertigkeitsprüfung erfolgreich bestehen
Mit dem Ziel, unseren Mandanten eine Kenntnisprüfung zu ersparen, identifizieren wir etwaige Fehler oder Ungenauigkeiten im Gleichwertigkeitsgutachten und ermitteln gemeinsam mit unseren Mandanten, ob festgestellte Defizite durch Berufserfahrung, besondere Kenntnisse und Qualifikationen (welche z.B. durch Teilnahme an Fortbildungskursen oder Hospitationen in einer Praxis oder Klinik erworben wurden) ausgeglichen werden können, um die Approbationsbehörde auf dieser Grundlage und ggfs. mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung doch zum Votum für die Gleichwertigkeit und damit zur Erteilung der Approbation zu bewegen (vgl. z.B. VG Augsburg, Urt. v. 23.02.2012 und VG Ansbach, Urt. v. 23.06.2015: Approbation bei medizinischer Ausbildung in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion; OVG Münster, Urt. v. 11.07.2016: zahnärztliche Approbation für russische Antragstellerin; VG Aachen, Urt. v 04.12.2017: zahnärztliche Approbation an Syrer; VG Köln, Urt. v 22.08.2017: Approbation an Iranerin).

Wir unterstützen Sie
Zu unseren Mandanten gehören sowohl Kliniken als auch die jeweiligen Antragsteller, die wir in der Regel bereits beim Zusammenstellen der Unterlagen unterstützen, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Erfahrungen haben wir vor allem mit Ausbildungen, welche in Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, China, Indien, der Schweiz, Brasilien, Russland, Syrien, der Ukraine oder Weißrussland absolviert wurden.

Für eine erste orientierende (telefonische/persönliche) Beratung, gerne auch in englischer Sprache, berechnen wir eine Erstberatungsgebühr i.H.v 250 EUR netto.