"Corona-Krise" - Berufserlaubnis ohne Fachsprachenprüfung

Geringere Anforderungen an die Erteilung der ärztlichen Berufserlaubnis wegen aktueller Corona-Krise

Zur Unterstützung des Gesundheitssystems haben die bayerischen Approbationsbehörden die Anforderungen an die Erteilung der Berufserlaubnis vorübergehend gelockert. Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege erteilen die zuständigen Behörden geeigneten Antragstellern derzeit auch ohne Fachsprachenprüfung eine befristete Berufserlaubnis. Allerdings gilt dies nur für den Fall, dass sämtliche weiteren Nachweise vorliegen, insbesondere ein Nachweis über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung, ein Nachweis über die Straffreiheit, eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO, ein tabellarischer Lebenslauf, die Geburts- und ggf. Heiratsurkunde oder ein Auszugaus dem Familienbuch, ein gültiger Identitätsnachweis, ein Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Heilberufs im Ausbildungs- und/oder Herkunftsland und ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung („Certificate of good standing“). Eines Nachweises über einen bestandenen Fachsprachentest bedarf es dagegen aktuell nicht. Damit reagieren die Approbationsbehörden auf eine Mitteilung der Bayerischen Landesärztekammer, wonach aufgrund der derzeitigen Krisensituation keine Fachsprachenprüfungen abgehalten werden können.

Das Bayerische Staatsministerium hat allerdings klargestellt, dass es sich bei dem Verzicht auf eine Fachsprachenprüfung um eine Ausnahmeregelung handelt. Außerdem soll nach Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebs die Fachsprachenprüfung nachzuholen sein.

Dr. Marina Kohake, LL.M.
Rechtsanwältin