"Corona-Schutzschirm" für Kliniken und Reha-Einrichtungen

Nach Wochen, in denen die Kliniken elektive Eingriffe verschoben haben, um Intensivbetten für Corona-Patienten freizuhalten, nehmen die Kliniken nun schrittweise die Regelversorgung wieder auf. Auch finanzielle Hilfen zur Unterstützung der Kliniken wurden beschlossen. Erste Abschlagszahlungen darauf haben die Kliniken zum Teil bereits erhalten. Aber wie geht es weiter?

Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz
Der Gesetzgeber hat mit dem am 28.03.2020 in Kraft getretenen Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz Maßnahmen zur Unterstützung der Krankenhäuser in der Corona-Krise ergriffen. So erhalten die zugelassenen Krankenhäuser einen finanziellen Ausgleich (sog. tagesbezogene Ausgleichspauschale) für verschobene planbare Operationen und Behandlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Und auch für die Nichtbelegung von Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen soll es Zahlungen geben. Daneben ist für jedes Intensivbett, welches die Krankenhäuser zusätzlich schaffen, ein Zuschuss i. H. v. 50.000 Euro vorgesehen. Bislang sind die wirtschaftlichen Auswirkungen aber noch nicht genau vorhersehbar. Denn es gibt, wie bei jedem neuen Gesetz, zahlreiche rechtliche Auslegungsfragen, welche die wirtschaftliche Planung für die Krankenhausleitung schwierig machen.

Nachweis Ursache für Belegungsrückgang
So sieht das Gesetz beispielsweise bei der tagesbezogenen Ausgleichspauschale vor, dass die Ursache des Rückgangs bei der Belegung die Verschiebung von planbaren Eingriffen sein muss. Fraglich ist daher, ob auch der Belegungsrückgang verursacht durch z.B. erkranktes Personal, Wegbleiben von Patienten etc. zu berücksichtigen ist. Weiter wird als Referenzwert für die tagesbezogene Ausgleichspauschale das Jahr 2019 herangezogen. Wie ist aber damit umzugehen, wenn das Jahr 2019 aufgrund z.B. baubedingtem Bettenwegfall nicht repräsentativ ist? Wie ist der Aufbau neuer Kapazitäten in 2020 zu behandeln?

Auch Privatkliniken betroffen
Reine Privatkliniken sind in einigen Bundesländern, wie z.B. in Bayern, ebenfalls von der Pflicht zur Verschiebung von planbaren Eingriffen betroffen. Sie unterfallen aber nicht dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und erhalten die oben beschriebenen Fördergelder daher nicht. Hier stellt sich die Frage, welche anderen Entschädigungsansprüche für diese Häuser ggf. in Betracht kommen.

Auseinandersetzung mit Kostenträgern
Es wäre zu wünschen, dass sich die hier nur kurz skizzierten rechtlichen Fragestellungen überwiegend unbürokratisch mit den Vertragspartnern klären lassen. Erfahrungsgemäß ist aber leider auch in der aktuellen Situation durchaus mit Widerstand und rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern zu rechnen.

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Bleiben Sie gesund.

Anna Brix
Fachanwältin für Medizinrecht