Fragestellung
Wer ist dafür strafrechtlich verantwortlich, dass ein zweijähriges Kind nach einer in Vollnarkose durchgeführten Zahnextraktion im Aufwachraum einer Zahnarztpraxis einen hypoxischen Hirnschaden erlitten hat und seitdem ein schwerer Pflegefall ist? Das Amtsgericht Regensburg (Az.: 21 Cs 203 Js 1945/219) hat hierüber entschieden. Während die Anästhesistin wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist, erreichte
Dr. Philip Friedrich Schelling als Verteidiger der mitangeklagten Zahnärztin für diese einen Freispruch.
Sachverhalt
Ein zweijähriger Bub hatte bei einem Sturz mit seinem Roller eine Fraktur des Frontzahns erlitten. Die in einer Kinderzahnarztpraxis angestellte Zahnärztin empfahl den Eltern eine Zahnextraktion in Vollnarkose mit Larynxmaske. Sowohl die OP als auch die Narkose, welche von einer hinzugezogenen Anästhesistin (Mitarbeiterin einer anästhesiologischen Praxis) durchgeführt wurde, verliefen komplikationsfrei. Nach Ausleitung der Narkose trug die Anästhesistin den Jungen in den Aufwachraum und wies die Mutter in die Handhabung des Pulsoximeters ein mit dem Hinweis, dass die Sauerstoffsättigung nicht unter 90 % fallen dürfe. Sodann begab sich die Anästhesistin zu einem Folgepatienten, um bei diesem mit der Narkoseeinleitung zu beginnen. Die Mutter blieb mit ihrem Kind allein im Aufwachraum zurück. Ein akustischer Alarm des Pulsoximeters war nicht zu vernehmen. Bei einer routinemäßigen Nachschau 20 Minuten später erkannte die Anästhesistin sofort die lividen Lippen des Kindes als Zeichen eines Sauerstoffmangels und begann mit der Reanimation. Der sodann hinzugezogene Notarzt verbrachte das Kind in die Uniklinik Regensburg. Die Folgen der Hypoxie waren allerdings nicht mehr irreversibel mit der Folge, dass der Bub seitdem ein schwerer Pflegefall ist.
Strafprozess
Gegenüber der Anästhesistin und der Zahnärztin war jeweils ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung ergangen. Hiergegen hatten beide Einspruch eingelegt mit der Folge, dass sie sich im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung stellen mussten.
Ergebnis Beweisaufnahme
Die durchgeführte Beweisaufnahme mit Vernehmung zahlreichen Zeugen und Anhörung von anästhesiologischen und zahnärztlichen Gutachtern (Prof. Meybohm/Würzburg; Dr. Vescia/Regensburg; Prof. Krämer/Gießen; Dr. von Gymnich/Regenburg) ergab:
- Die Empfehlung zur Durchführung der Extraktion in Vollnarkose war wegen der Komplexität der Fraktur und des Alters des Patienten vertretbar.
- Die Anästhesistin hatte mit der von ihr gewählten 5-fach-Analgosedierung und dem damit verbundenen Narkoseüberhang das Risiko einer Hypoxie deutlich erhöht, weshalb vor allem in den ersten 30 Minuten im Aufwachraum eine besonders engmaschige Kontrolle erforderlich gewesen wäre.
- Im Falle einer suffizienten Kontrolle des Aufwachraums wäre die Hypoxie erkannt und der Hirnschaden des Jungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden.
- Zuständig für die Kontrolle des Aufwachraums war ausweislich des Kooperationsvertrags zwischen der zahnärztlichen und der anästhesiologischen Praxis ausschließlich die Anästhesie, zumal diese den Aufwachraum auch abrechnete. Eine Delegation der Überwachung an die Zahnärztin hatte nicht stattgefunden. Unabhängig davon war die Zahnärztin fachlich auch gar nicht in der Lage, die Kontrolle des Aufwachraums korrekt (auch mit klinischer Beurteilung der Atemarbeit und -wege, der Ansprechbarkeit, des Wachheitsgrads und der Spontanbewegungen) durchzuführen.
- Dass die Überwachung im Aufwachraum unzureichend war, konnte die Zahnärztin nicht erkennen. Zum einen richten sich die hier einschlägigen Leitlinien (z.B. die „Vereinbarung zur Qualitätssicherung ambulanter Anästhesie des BDA, der DGAI und des BDC“ an Anästhesisten (und ggfs. Chirurgen. Entsprechende Leitlinien existieren für den zahnärztlichen Bereich (noch) nicht. Zum anderen hatte es bis zu diesem Zwischenfall keinerlei Probleme im Aufwachraum gegeben, so dass es geradezu realitätsfremd wäre, vorauszusetzen und zu fordern, dass die Zahnärztin ausgerechnet bei diesem Kind nach einer komplikationslosen Ausleitung der Narkose Anlass zur Besorgnis und Remonstration gegenüber der Anästhesistin hätte haben müssen. Die Anästhesisten haben im Aufwachraum „den Hut auf“. Die Zahnärztin durfte sich deshalb darauf verlassen, dass das von der Anästhesistin gewählte Überwachungsregime korrekt war.
Verurteilung der Anästhesistin
Die angeklagte Anästhesistin nahm nach Anhörung der Gutachter ihren Einspruch gegen den Strafbefehl (mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft) zurück. Damit ist sie rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Sie ist außerdem in einem parallelen Zivilprozess Schadenersatzforderungen des Kindes und der Eltern in Millionenhöhe ausgesetzt.
Freispruch für Zahnärztin
Im Plädoyer am 21.11.2025 konnte
Dr. Philip Friedrich Schelling das Gericht davon überzeugen, dass der Zwischenfall für die Zahnärztin nicht vorhersehbar und vermeidbar war und deshalb eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung ausscheidet. Das Gericht folgte dem Antrag der Verteidigung und sprach die Zahnärztin anschließend wegen erwiesener Unschuld frei.
Ermittlungen gegen Betreiber der anästhesiologischen Praxis
Der Betreiber der anästhesiologischen Praxis hatte gegenüber der Zahnarztpraxis vertreten, dass Eltern „die besten Monitore der Welt“ sind. Gegenüber der bei ihm angestellten Intensivpflegkraft hatte er eingeräumt, auf eine zusätzliche Fachkraft zur Überwachung des Aufwachraums aus monetären Gründen zu verzichten. Die Erkenntnis, dass er damit die Patientensicherheit seinem Gewinnstreben opferte, nahm die Staatsanwaltschaft zum Anlass, nach dem vierten Hauptverhandlungstag Ermittlungen gegen ihn einzuleiten.
Fazit
Der Standard der Kontrolle des Aufwachraums im ambulanten Bereich unterscheidet sich nicht von dem im stationären Bereich. Alleine eine Pulsoxymetrie ist nicht ausreichend, eine Delegation der Kontrolle an eine Begleitperson unzulässig. Wird der erforderliche Überwachungsstandard nicht eingehalten, kann dies – wie der Fall eindrucksvoll zeigt – nicht nur in eine menschliche Tragödie für den Patienten und seine Familie münden, sondern auch eine Strafbarkeit des für den Aufwachraum verantwortlichen Anästhesisten begründen.
Dr. Philip Friedrich Schelling
Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht