Abrechnung externer Speziallaborleistungen im Visier des Staatsanwalts

 

Der Arzt darf gem. § 4 Abs. 2 GOÄ grundsätzlich nur „eigene“ Leistungen abrechnen. Verrechnet er die von einem Labor bezogenen Speziallaborleistungen an den Patienten weiter, ist nach einem Beschluss des BGH vom 25.01.2012 („Münchener Laborarztentscheidung“) der Tatbestand des (gewerbsmäßigen) Betrugs erfüllt.

Als eigene Leistung gilt dabei auch die Analytik, welche in einer Laborgemeinschaft „unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung“ erbracht wurde (vgl. § 4, Abs. 2, S. 1 GOÄ).

Durchgehende Präsenz in Laborgemeinschaft nicht erforderlich
Das OLG Düsseldorf befasste sich in seinem vielbeachteten Beschluss vom 20.10.2017 (Az. III-1 Ws 482/15) mit der Frage, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die Präsenz des abrechnenden Arztes im Labor der Laborgemeinschaft zu stellen sind.  Eine Anwesenheit während des gesamten vollautomatisierten Analysevorgangs soll jedenfalls nicht zu fordern sein. Vielmehr soll es genügen, wenn der abrechnende Arzt der Analytik insbesondere durch seine „medizinische Validation“ sein „persönliches Gepräge“ gibt (der bloße Bezug von Laborleistungen ohne jegliche Mitwirkung bleibt aber unzulässig).

Fachkundenachweis Laborartoriumsmedizin keine Abrechnungsvoraussetzung
Desweiteren stellt das OLG Düsseldorf fest, dass der Fachkundenachweis Laboratoriumsmedizin für die Abrechnung von Speziallaborleistungen nicht Voraussetzung ist, da dem Arzt alleine schon wegen seiner Approbation die Qualifikation zur Erteilung „fachlicher Weisungen“ nicht abgesprochen werden kann.

 

Lesen Sie hierzu den aktuellen Artikel von Dr. Philip Schelling, Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht, in FRAUENARZT 2018, S. 73 ff.  download