Vorwurfslage
Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte im November 2024 gegen einen im Klinikum Kelheim tätigen anästhesiologischen Oberarzt wegen des Verdachts des Mordes an einem Patienten Anklage erhoben. Der Intensivmediziner habe – so die Anklage – bei einem schwerkranken, intensivpflichtigen und beatmeten 79-jährigen Patienten heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen das Therapieziel durch Absetzen aller Medikamente auf palliativ umgestellt und dem Patienten dann mit Tötungsvorsatz eine überhöhte Dosis Morphin verabreicht, um den Todeseintritt zu beschleunigen. Die Staatsanwaltschaft stützte den Vorwurf auf ein belastendes Gutachten der Rechtsmedizin München.
Verteidigungsarbeit
Die Verteidigung des Angeklagten (
RA Dr. Philip Friedrich Schelling, Ulsenheimer ■ Rechtsanwälte/München; RA Dr. Georg Karl/ Regensburg) konnte in der 15-tägigen öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht Regensburg (Az.: Ks 204 Js 22394/23) herausarbeiten, dass die im Fokus stehende Morphin-Dosis (40 mg/h) ausweislich eines graphologischen Gutachtens und entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft gar nicht vom Angeklagten dokumentiert und angeordnet worden war, sondern von der Hauptbelastungszeugin selbst, einer Intensivpflegekraft. Gegen diese stellte die Verteidigung noch in der Hauptverhandlung Strafanzeige u.a. wegen Falschaussage und falscher Verdächtigung.
Gutachten der Verteidigung
Mit tatkräftiger Unterstützung renommierter intensivmedizinischen Privatgutachter (Prof. Dr. Thomas Bein/Regensburg; Prof. Dr. Kai Zacharowski/Frankfurt am Main; Prof. Dr. Patrick Meybohm/Würzburg; Prof. Dr. U. Janssens/Eschweiler; Prof. Dr. H. Bracht/Bielefeld und Prof. Dr. G. Marx/Aachen) gelang es der Verteidigung, die belastenden Feststellungen der Rechtsmedizin München vollständig zu entkräften.
Außervollzugsetzung der Untersuchungshaft und Freispruch
Nach 12 Hauptverhandlungstagen folgte das Gericht schließlich dem wiederholt gestellten Antrag der Verteidigung, die bis dato 420 Tage andauernde Untersuchungshaft des Angeklagten außer Vollzug zu setzen. Am 30.07.2025 sprach das Gericht unseren Mandanten frei.
Rehabilitation und Haftentschädigung
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und unser Mandant damit von allen Vorwürfen vollumfänglich rehabilitiert, jedenfalls strafrechtlich. Er gehört statistisch zu den rund 400 Personen, die in der BRD pro Jahr von der Justiz zu Unrecht ihrer Freiheit beraubt werden und deswegen einen Anspruch auf Haftentschädigung in Höhe von 75 Euro „für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung“ haben (vgl. § 7 Absatz 3 StrEG), allerdings unter Abzug der Aufwendungen für freie Kost und Logis im Gefängnis als „Vorteilsausgleich“.
In den Mühlen der Justiz
Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht umgekehrt der Angeklagte seine Unschuld. Ob dieser Grundsatz auch in diesem Verfahren durchgängig zur Anwendung kam, ist fraglich. Dass ein Arztstrafprozess bisweilen nur mit Hilfe von Privatgutachtern „gewonnen“ werden kann, muss einen jedenfalls nachdenklich stimmen. Dieses Ermittlungsverfahren und dieser Strafprozess sind jedenfalls ein eindrückliches und bewegendes Beispiel dafür, was es heißt, als Arzt oder Ärztin in die Mühlen der Justiz zu geraten.
Berichterstattung
Der Strafprozess wurde nicht nur von Intensivmedizinern und Intensivpflegekräften in ganz Deutschland aufmerksam beobachtet, sondern auch von regionalen und überregionalen Medien kommentiert, z.B. in
- „Der schmale Grat zwischen Medizin und Mord“, von Rainer Stadler, Süddeutsche Zeitung vom 24.07.2025 („Die Seite 3“).
- „Pyrrhussieg für die Intensivmedizin“, von Rainer Stadler, Süddeutschen Zeitung vom 31.07.2025.
- „Sterben in Würde? So nicht“, von Rainer Stadler, Süddeutschen Zeitung vom 31.07.2025.
Analyse des Urteils
Die zentralen Feststellungen des Gerichts im Urteil lauten:
- Ein multimorbider 79 jähriger Patient wird intensivmedizinisch versorgt und invasiv beatmet (zuletzt im PSV-Modus mit backup-Funktion). Die von ihm erstellte Patientenverfügung ist nicht „einschlägig“, weshalb der Vorsorgebevollmächtigte dem Willen des Patienten Ausdruck verleihen muss. Der Patient hatte früher gegenüber den Angehörigen erklärt, „niemals in ein Pflegeheim“ zu wollen. Ziel ist es zunächst, den Patienten wieder in sein häusliches Umfeld zu entlassen (Dokumentation: „Rollator mit geringer Pflegeunterstützung“).
- Vereinbart wird im Weiteren mit den Angehörigen ausweislich der Dokumentation eine Tracheotomie und im Falle „einer erneuten Verschlechterung eine palliative Therapie“. Der Patient profitiert allerdings nicht von der TT, die Beatmungssituation verbessert sich nicht.
- Obwohl „eine kurative Weiterbehandlung möglich“ ist, entscheidet sich der Angeklagten vier Tage später zur Palliation in Form einer Therapiebeendigung bei gleichzeitiger Gabe eines Morphinbolus von 10 mg mit nachfolgender Gabe von 20 mg/h. Als Begründung dokumentiert er u.a. „RöTX: zunehmende Infiltrat“ und „erneut steigende Infektparameter“, Befunde, welche von den Gutachtern im Prozess aber nicht verifiziert werden können.
- Der Angeklagte informiert die Angehörigen telefonisch lediglich darüber, dass der Patient „im Laufe des Tages versterben wird“, ohne dies zu erläutern und das erforderliche Votum des Vorsorgebevollmächtigten (§§ 1901 a, 1901 b BGB) einzuholen. Die vorangegangene Erlaubnis, „bei erneuter Verschlechterung eine palliative Therapie durchzuführen“ habe – so das Gericht – den Angeklagten nicht von der „Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der medizinischen Grundlagen“ entbunden. Gestellt habe er lediglich eine für ihn erkennbar unsichere „Arbeitsdiagnose“; eine erneute Pneumonie als „Prototyp“ einer erneuten Zustandsverschlechterung habe gerade nicht vorgelegen.
- Am nächsten Morgen verstirbt der Patient. Die Todesursache ist nicht mehr aufklärbar, so dass der Vorwurf eines vollendeten Mordes (vgl. Anklage) auf versuchten Mord umzustellen ist.
- Zusammengefasst war für das Gericht die Entscheidung zur Therapiezielumstellung „objektiv richtig, allerdings aus anderen als vom Angeklagten dokumentierten Gründen“ (nämlich deswegen, weil die TT fehlgeschlagen und das Therapieziel „am Rollator mobil mit geringer Pflegeunterstützung“ nicht mehr erreichbar war). Dieser Palliativgrund war – so das Gericht weiter- nicht von der ursprünglichen Therapiezielvereinbarung umfasst und eine „nochmalige Einbindung des Vorsorgebevollmächtigen deshalb nicht entbehrlich“.
- Die Konsequenz einer Verurteilung wegen versuchten Mordes erspart das Gericht dem Angeklagten nur deswegen, weil es zu seinen Gunsten unterstellt, dass der Vorsorgebevollmächtige die Palliativentscheidung mitgetragen hätte, wenn ihn der Angeklagte „in gesetzeskonformer Weise“ eingebunden und ihm die „echten“ Palliativgründe erklärt hätte.
Urteil wirft viele Fragen auf
- Gegenstand des Vorwurfs des versuchten Mordes ist im Kern ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift (Autorisierung der Pallation durch den Vorsorgebevollmächtigten). Eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Mordes setzt aber doch stets einen Tötungsvorsatz voraus! Feststellungen, dass bzw. weshalb der Angeklagte hier vorsätzlich, also im Wissen um die Erforderlichkeit, auf eine (nochmalige) Abstimmung mit dem Vorsorgenbevollmächtigten bewusst bzw. zielgerichtet verzichtete (etwa um zu verhindern, dass dieser wider Erwarten doch auf eine Weiterbehandlung bestehen kann), finden sich im Urteil nicht. Dies ist unverständlich. Denn etwa die Aussage einer (im Ermittlungsverfahren als Zeugin vernommenen) Pflegekraft, wonach der Angeklagte „regelmäßig die Perfusoren von Palliativpatienten hochgedreht habe, da ihm ein Dorn im Auge gewesen sei, dass diese Betten auf der Intensivstation blockiert hätten“, konnte in der Hauptverhandlung nicht überprüft werden, da hier nahezu alle Pflegekräfte die Aussage verweigerten. Die Frage nach dem Motiv für das Handeln bzw. Unterlassen des Angeklagten bleibt also völlig unbeantwortet!
- Warum wird Möglichkeit, dass sich der Angeklagte bei seiner Befundeinschätzung („RöTX: zunehmendes Infiltrat“) schlichtweg irrte (im Sinne eines fahrlässigen (!) Diagnosefehlers), vom Gericht überhaupt nicht thematisiert?
- Mit seiner Feststellung, eine kurative Weiterbehandlung wäre zum Zeitpunkt der Therapiezieländerung „möglich“ gewesen, weshalb es auf den Willen des Patienten angekommen wäre, übersieht das Gericht: „möglich“ ist in der Medizin Vieles! Ist die medizinische Indikation aber weggefallen – was hier im Ergebnis alle intensivmedizinischen Sachverständigen bestätigten -, kommt es auf den mutmaßlichen Willen des Patienten gerade nicht mehr an. Entfällt die medizinische Indikation, ist (auch nach der Rechtsprechung des BGH) die Behandlung vielmehr einzustellen, selbst wenn der Vorsorgebevollmächtigte eine Fortsetzung wünschen oder gar einfordern sollte.
Lehren für Intensivmediziner aus dem Urteil
- Die Entscheidung zur Therapiezielumstellung darf nie alleine, sondern muss immer im Konsens mit ärztlichen Kollegen (oder auf Grundlage eines Ethikkonsils) getroffen werden; aus der Dokumentation muss hervorgehen, wer hinter der Entscheidung steht. Die angegeben Befunde müssen einer Überprüfung durch einen Gutachter standhalten.
- Vor der Therapiezielumstellung ist die Zustimmung eines Vorsorgebevollmächtigte oder Betreuers sicherheitshalber auch dann nochmals einzuholen, wenn dieser im Vorfeld einer solchen bereits einmal zugestimmt hat. Zeitpunkt und Inhalt dieses Gesprächs sind genau zu dokumentieren. Lediglich eine Ankündigung dergestalt, dass der Patient „im Laufe des Tages sterben wird“, ist kommunikativ verfehlt und forensisch gefährlich.
Dr. Philip Friedrich Schelling
Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht