Haftet ein Bademeister genauso wie ein Arzt?
Der BGH bejaht diese Frage insoweit, als er die Beweislastregel des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB bei anderen mit der Gesundheit von Menschen befassten Berufsgruppen in zwei Grundsatzentscheidungen aus dem Jahr 2017 für anwendbar erklärt hat. So müssen nun zum Beispiel Bademeister und Hausnotrufanbieter in einem Prozess bei Feststellung eines groben Fehlers entgegen der Grundregel des Zivilprozesses beweisen, dass ihr Handeln für den entstandenen Schaden nicht ursächlich war.
Diese Arbeit untersucht, inwieweit die Rechtsfortbildung des BGH zulässig bzw. begründbar ist und erarbeitet für mehrere potentiell unter diese Rechtsprechung fallende Berufsgruppen den aktuellen status quo. Abschließend werden Überlegungen angestellt, welche Alternativen statt der Beweislastumkehr bei groben Fehlern de lege ferenda vom Gesetzgeber geregelt werden könnten. So leistet diese Arbeit einen Beitrag zur zivilprozessualen Beweislastverteilung, nicht nur mit Hinblick auf die Arzthaftung, sondern die zivilrechtliche Haftung allgemein.