Approbationsrecht

Widerruf der Approbation/Ruhensanordung
Nach einem Strafverfahren (welches in eine Verurteilung oder einen Strafbefehl mündete) prüft die Regierung als Approbationsbehörde den Widerruf der Approbation als Arzt gem. § 5 BÄO dann, wenn aufgrund der abgeurteilten Straftat Bedenken bestehen, ob die erforderliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit des betroffenen Arztes zur weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs noch gegeben sind. Dies ist nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht mehr der Fall bei Vorsatzdelikten wie z.B. (Abrechnungs-)Betrug, unterlassener Hilfeleistung, vorsätzlicher Körperverletzung oder Steuerhinterziehung.

Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zur weiteren Berufsausübung berechtigen zur Anordnung des Ruhens der Approbation (§ 6 BÄO). Widerruft die Regierung die Approbation oder ordnet sie das Ruhen an, ist Klage zum Verwaltungsgericht geboten (ggf. verbunden mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz).

Entsprechendes gilt etwa für die Approbation als Zahnarzt (§§ 4, 5 ZHG), Apotheker (§§ 6, 8 BApO), Tierarzt (§§ 7, 8 BTÄO) oder psychologischer Psychotherapeut (§ 3 PsychThG).

Der Verlust der Approbation bedeutet faktisch ein Berufsverbot, welches zugleich in die private und familiäre Existenz eingreift und die Lebensentwürfe der betroffenen Ärzte für immer zunichte machen kann. Vor diesem Hintergrund ist in diesem Bereich eine effektive Vertretung besonders wichtig.

Erteilung der Approbation/Erlaubnis
Wir unterstützen Sie aber auch dann, wenn Ihrem Antrag auf Erteilung der Approbation oder Erteilung/Verlängerung der Erlaubnis nicht stattgegeben wird (z.B. Ihre in einem Drittstaat erworbene Ausbildung bei der „Gleichwertigkeitsprüfung“ gem. § 3 Abs. 3 BÄO nicht anerkannt wird). weiterlesen