Heilmittelwerberecht und Wettbewerbsrecht

Jeder Außenauftritt mit werbendem Charakter hat sich an den werberechtlichen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu messen.

Irreführende Werbung
Zentrale Vorgabe des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), das auf Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte sowie andere medizinische Mittel, Verfahren und Behandlungen Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 HWG), ist das Verbot irreführender Werbung. Abstrakt betrachtet liegt eine Irreführung immer dann vor, wenn durch die Werbung die Gefahr des Irrtums beim Werbungsadressaten entsteht. Maßstab hierbei ist der Verständnishorizont eines Patienten. Das Wettbewerbsrecht benennt selbst diverse Fälle, in denen von einer Irreführung auszugehen ist. Besondere Vorsicht ist beispielsweise bei Wirkaussagen, vergleichender Werbung, oder Werbung mit Krankengeschichten geboten.

Abmahnfähige Inhalte
Zudem handelt nach § 3a UWG unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Hierunter fallen nahezu alle Sie betreffenden Vorschriften, insbesondere Apothekengesetz, Apothekenbetriebsordnung, Arzneimittelgesetz, Betäubungsmittelgesetz, Berufsrecht, SGB V, Arzneimittelverschreibungsverordnung, Arzneimittelpreisverordnung.

Empfindliche Sanktionen
Wettbewerbsrechtliche Verstöße können insbesondere Schadensersatzforderungen und Unterlassungsbegehren nach sich ziehen (vgl. §§ 8 und 9 UWG) und sogar als Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden (vgl. §§ 16 ff. UWG).

Wir prüfen gern Ihren Außenauftritt nach abmahnfähigen Inhalten und durchforsten auch Ihre Homepage nach „red flags“, behalten jedoch auch Ihre ökonomischen Interessen und alternative Vorgehensweisen im Blick.