Vertragsarztrecht und Ärztliches Vertrags- und Gesellschaftsrecht (Kooperationen)

Vertragsarztrecht
Unsere Beratung erstreckt sich auf den Bereich des gesamten Vertragsarztrechts, insbesondere auf Fragen der vertragsärztlichen Zulassung, der Teilzulassung, der Belegarzt- und Sonderbedarfszulassung und der Anstellung von Ärzten wie deren Übertragung auf Nachfolger, Ruhen und Vermeidung der Entziehung. Neue Kooperationsformen wie die Besondere Versorgung (früher: Integrierte Versorgung), Disease-Management-Programme, Modellvorhaben, Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden begleiten wir ebenso wie die schwierige Materie der Spezialfachärztlichen Versorgung.

Vertragsrecht und Praxisübernahme
Auch in Angelegenheiten des Ärztlichen Vertragsrechts, ob Praxisveräußerung oder –übernahme oder Eintritt bzw. Ausscheiden, Gründung, Umstrukturierung und Auseinandersetzung von Gemeinschaftspraxen, Medizinischen Versorgungszentren und Praxisgemeinschaften sind wir vertragsgestaltend langjährig und qualifiziert tätig; dies gilt nicht minder für neue Versorgungsformen an der Schnittstelle ambulant-stationär, z.B. beim Ambulanten Operieren und bei der vor- und nachstationären stationären vertragsärztlichen Behandlung im Krankenhaus.

Sektorübergreifende Versorgungsmodelle
Ärzte, aber auch Krankenhausträger profitieren von unserer Performance bei der Nutzung moderner sektorübergreifender Versorgungsmodelle, um sich in einem immer schwieriger werdenden Gesundheitsmarkt strategisch optimal aufzustellen. Insourcing- und Outsourcing, Privatisierungs- und Umwandlungsprojekte, Medizinische Versorgungszentren an und in bzw. von Krankenhäusern sowie die Doppelttätigkeit von angestellten Krankenhausärzten auch in der ambulanten Versorgung und von Vertragsärzten auch im Krankenhaus prägen die aktuellen Strategien.

Honorarzt
Besonderes Augenmerk gilt dabei der rechtssicheren Umgestaltung und Restrukturierung der bisherigen zweifelhaften Honorararztmodelle insbesondere unter dem Blickwinkel der seit Mitte 2016 für auch Ärzte und sonstige Heilberufe geltenden neuen strafrechtlichen Korruptionsdelikte.